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BK 2025 347

Einstellung/Nichtanhandnahme

Bern OG · 2026-04-28 · Deutsch BE
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Sachverhalt

tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). 4.4 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor: 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, einfacher Körperverlet- zung, evtl. wiederholter Tätlichkeiten, begangen als Ehegatte, sowie Beschimpfung und Drohung, begangen als Ehegatte, massgeblich mit der Begründung eingestellt, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten bezüglich der allfällig begangenen Delikte widersprächen. Der Beschuldigte bestreite, etwai- ge strafbare Handlungen begangen zu haben. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin vermöchten nicht zu überzeugen und es lägen keine objektiven Beweismit- tel oder andere Ermittlungsansätze vor. Bei dieser Beweislage habe sich kein Tat- verdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige (vgl. S. 10 ff. der Einstellungsverfü- gung). 4.4.2 Es trifft zu, dass bezüglich der inkriminierten Straftaten, welche teilweise schwer wiegen (u.a. Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung), eine Aussa- ge-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, zumal die von der Beschwerdeführerin eingereichten Audiodateien – entgegen ihrer Meinung – subjektive Aussagen dar- stellen und bei den Bildaufnahmen und Videos zudem nicht überprüft werden konn- te, ob der Zeitstempel mit dem Datum und der Zeit der Erstellung der Aufnahmen übereinstimmt (vgl. S. 4 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 17. Mai 2023). Den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten kommt demnach massgebliches Gewicht zu und diese sind einlässlich zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit Vorla- dung vom 27. November 2023 noch beabsichtigt hatte, als weitere Beweismass- nahme die Auskunftsperson E.________ staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen (vgl. dazu auch den Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2023 Z. 432 ff.). E.________ kennt den Beschuldigten offenbar seit über dreissig Jahren und soll den Kontakt zwischen diesem und der Beschwerdeführerin für eine Heirat herge- stellt haben (vgl. Z. 152 ff., 196 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2023). Dies wird von der Beschwerdeführerin bestätigt (vgl. Z. 287 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. De- zember 2022; Z. 670 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. De- zember 2022). Die Beschwerdeführerin hat sich zudem anlässlich ihrer Einvernah- men bezüglich der inkriminierten Vorfälle mehrfach auf E.________ («gemeinsame Kollegin»; vgl. Z. 681 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 22. Dezember 2022) berufen. So schilderte sie etwa an der

7 ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2022 auf die Frage, was sie bezüglich der von ihr angezeigten Vorfälle sagen könne, dass sie «ihre Kollegin» – mithin die Auskunftsperson – gebeten habe, der Polizei ihre Sichtweise zu erklären. Diese habe ihr gesagt, auch wenn sie recht hätte, würde ihr niemand helfen. Sie würde in den H.________ (Land) zurückgeschickt und es würde nicht beachtet werden, dass ihr Leben dort in Gefahr wäre. «Die Kollegin» und der Beschuldigte hätten gemeint, dass die Schuld auf ihrer Seite sei. «Die Kollegin» habe ihr gesagt, dass es wegen ihr sei, weil sie Heiratsstress habe. Sie habe ihr gesagt, dass sie Geduld haben und schweigen solle (vgl. Z. 71 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 186 ff., 356 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom

13. April 2023). Ebenfalls an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezem- ber 2022 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie «der gemeinsamen Kollegin» erzählt habe, dass der Beschuldigte sie schlage. Sie habe ihr Fotos ihres Körpers und der blauen Flecken geschickt (vgl. Z. 186 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 90 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. De- zember 2022; vgl. ebenso Z. 1170 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 13. April 2023, wonach die Beschwerdeführerin die Audio- und Videoaufnah- men gemacht habe, weil ihr «ihre Freundin» nicht geglaubt habe, dass der Be- schuldigte zwei Gesichter habe, eines für ausserhalb und eines für innerhalb des Hauses). Auch bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, soll dieser vorgängig mit E.________ telefoniert haben, wobei es anlässlich des Telefongesprächs zu einer Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Be- schwerdeführerin gekommen sein soll (vgl. Z. 223 ff. des Protokolls der polizeili- chen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2022; Z. 139 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. Dezem- ber 2022; Z. 513 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerde- führerin vom 13. April 2023). Schliesslich soll die Auskunftsperson betreffend den Vorwurf der Beschimpfung («stinken») in die Streitigkeiten miteinbezogen worden sein (vgl. Z. 720 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerde- führerin vom 13. April 2023). Angesichts dieser massgeblichen Bezugnahmen der Beschwerdeführerin auf die Auskunftsperson E.________ erachtet es die Beschwerdekammer als unumgäng- lich, diese staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen. Es erscheint aufgrund der Aus- sagen der Beschwerdeführerin möglich, dass E.________ hinsichtlich der inkrimi- nierten Vorfälle weitere sachdienliche Aussagen machen resp. aufgrund ihrer Aus- sagen gewichtige Schlüsse betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be- schwerdeführerin und des Beschuldigten gezogen werden können. Die Beschwer- dekammer teilt daher die von der Staatsanwaltschaft bereits im Schreiben vom

19. Dezember 2023 gegenüber der behandelnden Ärztin der Auskunftsperson geäusserte Meinung, dass die Aussagen von E.________ im vorliegenden Straf- verfahren von grosser Bedeutung sein können. 4.4.3 E.________ hat der Staatsanwaltschaft nach ihrer Vorladung mit Schreiben vom

7. Dezember 2023 mitgeteilt, dass sie aus privaten Gründen nicht in der Lage sei, als Auskunftsperson in diesem Prozess dabei zu sein, und sich nicht in Familien- probleme einmischen wolle. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

8. Dezember 2023 an der Vorladung festgehalten hatte, reichte Dr. med.

8 F.________ (Fachärztin für Innere Medizin FMH, spez. Psychosomatische und Psychosoziale Medizin) am 18. Dezember 2023 ein ärztliches Zeugnis ein, wonach E.________ aus gesundheitlichen, insbesondere psychischen Gründen nicht in der Lage sei, am 19. Dezember 2023 als Auskunftsperson vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die Staatsanwaltschaft hat Dr. med. F.________ mit Schreiben vom

19. Dezember 2023 die Wichtigkeit der Einvernahme der Auskunftsperson erläutert und die Ärztin aufgefordert mitzuteilen, ab wann E.________ einer Vorladung für eine Einvernahme Folge leisten könne. Zudem ersuchte die Staatsanwaltschaft die behandelnde Ärztin um einen detaillierten Bericht über den Gesundheitszustand der Auskunftsperson. Der Arztbericht datiert vom 12. Januar 2024. Dr. med. F.________ führte darin aus, dass sich E.________ aufgrund der Vorladung und dem anschliessenden Telefonat mit der Staatsanwaltschaft mit der Androhung, sie werde bei Nicht-Erscheinen zur Einvernahme polizeilich vorgeführt werden, in ei- nem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. E.________ habe ihr erzählt, dass grobe Übergriffe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldig- ten geschehen seien (Schläge, Zerstörung der Wohnungseinrichtung, Drohungen). Sie habe Angst vor der Beschwerdeführerin und wolle ihr nie mehr begegnen (vgl. S. 1 des Arztberichts). Zudem habe die Auskunftsperson einen behinderten Sohn, welcher am 10. Dezember 2023 nach einem Eishockeymatch von zwei Schlägern blutig geschlagen worden sei. E.________ habe dieses brutale Ereignis nicht ein- ordnen können und gedacht, dass die Vorladung mit diesem in Zusammenhang stehe (vgl. S. 2 des Arztberichts). Sodann hielt Dr. med. F.________ Folgendes fest (vgl. S. 2 des Arztberichts): Aufgrund der extremen Stresssituation für Frau E.________, insbesondere einer drohenden psychiatrischen Notfallhospitalisation und demzufolge einer notwendi- gen Fremdbetreuung für den geistig behinderten und auf regelmässige peinlich genaue Einnahme von Antiepileptika angewiesenen Sohn erachte ich die erzwungene Einvernahme der Patientin durch die Staatsanwaltschaft als schädlich. Wenn schon, müsste die Patientin in Begleitung einer Vertrau- ensperson zu Ihnen kommen, und die Frau C.________ müsste ausser Sichtweite sein. Gestützt auf diese Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft offenbar davon abge- sehen, an einer Einvernahme von E.________ festzuhalten. Stattdessen hat sie auf S. 10 f. der Einstellungsverfügung festgehalten, dass die Auskunftsperson bzw. ihre Ärztin Dr. med. F.________ keine Aussagen zu den gemachten Vorwürfen hät- ten machen können. Sie hätten indes allgemeine hilfreiche Informationen zum Ver- halten der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten geliefert (verschiedene Männerbeziehungen der Beschwerdeführerin im H.________ (Land); Unter-Druck- Setzung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin, weshalb er sie geheira- tet habe; grobe Übergriffe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Be- schuldigten; grosse Angst der Auskunftsperson vor der Beschwerdeführerin). Die Staatsanwaltschaft verkennt hierbei, dass die behandelnde Ärztin eine Einvernah- me von E.________ nicht gänzlich in Abrede gestellt, sondern einzig ihre Beden- ken dagegen geäussert hat. Auch Dr. med. F.________ hat eine Einvernahme in- des durchaus in Betracht gezogen, zumal sie ausführte, dass die Auskunftsperson halt in Begleitung einer Vertrauensperson zur Staatsanwaltschaft kommen und die Beschwerdeführerin ausser Sichtweite sein müsste. Diese Voraussetzungen lassen sich ohne weiteres bewerkstelligen, weshalb eine Einvernahme von E.________ möglich ist. Es geht demnach nicht an zu schliessen, E.________ habe keine Aus-

9 sagen zu den Vorwürfen machen können, und alsdann den Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2024 belastend bezüglich eines angeblichen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Vielmehr ist eine persönli- che Einvernahme von E.________ indiziert. Gleichermassen erscheint es vorlie- gend angezeigt, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Beschwerde- führerin staatsanwaltschaftlich einvernommen wird, damit sich die Staatsanwalt- schaft ein eigenes unmittelbares Bild betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin machen kann. 4.5 Nach dem Gesagten liegt derzeit noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Es sind weitere Ermittlungshandlungen geboten, vorgängig deren Vornahme noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Aussagen der Beschwerde- führerin als massgebliches Anklagefundament hinreichend glaubhaft erscheinen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 10. Juli 2025 aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen (staatsanwaltschaftliche Einver- nahme von E.________ und der Beschwerdeführerin) wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, einfacher Körperverletzung, evtl. wiederholter Tätlichkeiten, begangen als Ehegatte, sowie Beschimpfung und Drohung, began- gen als Ehegatte, gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweissituation (teilweise) einstellt oder gegen den Beschuldigten (teilweise) Anklage erhebt. 5. 5.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, so- wie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben im Falle einer Kassation in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien. Entgegen einer früher gel- tenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfah- ren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2).

10 5.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der unent- geltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist dar- auf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Be- schwerdeverfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und 1bis StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin haben diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Strafverfahren BJS 22 27108 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Juli 2025 (BJS 22 27108) wird auf- gehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten entfällt. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben;

E. 2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen Herrn A.________ weiterzuführen und ohne Verzögerung beim zuständi- gen Gericht Anklage zu erheben;

E. 3 Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren weiterzu- führen und insbesondere folgende Abklärungen zu treffen: • Staatsanwaltschaftliche Einvernahme von Frau E.________;

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren unbegründet verzögert, indem sie einmal über ein halbes Jahr sowie ein weiteres Mal über ein Jahr untätig gewesen sei. Weder die Komplexität der Sach- oder Rechtslage noch die konkreten Umstände hätten den Stillstand des Verfahrens gerechtfertigt.

E. 3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Ob sich die Verfahrensdauer als an- gemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstän- de zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Anspruch auf Verfahrensbe- schleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass je- doch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1, 6B_411/2015, 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. zur Überprü- fung der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Erlass eines Ent- scheides: Urteile des Bundesgerichts 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3 f., 6B_411/2015, 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_439/2011 vom

25. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen).

E. 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2022 resp. am 8. Dezember 2022 anlässlich der polizeilichen Einvernahme Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Sexualdelikten und häuslicher Gewalt erhoben hatte. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung und die Beschwerdeführerin wurde gleichentags erneut polizei- lich einvernommen. Die delegierte Befragung des Beschuldigten fand am 25. Ja- nuar 2023 statt. Am 13. April 2023 erfolgte die dritte, delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte wurde alsdann zwar erst ein halbes Jahr später, am 21. November 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Staats- anwaltschaft hatte indes in der Zwischenzeit am 1. und 2. Mai 2023 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt (Eingang Staatsanwaltschaft: 5. und

30. Mai 2023) und am 20. Juni 2023 die Eheschutzakten ediert (Eingang Staats- anwaltschaft: 10. Juli 2023). Diese Unterlagen – wie auch den am 22. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingelangten Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom

17. Mai 2023 inkl. Beilagen (insbesondere die DVD mit Daten des USB-Sticks der Beschwerdeführerin [zahlreiche Bild- und Videodateien sowie Audioaufnahmen]) – galt es vorgängig der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten zu sichten. Die halbjährige Zeitdauer bis zur nächsten Einvernahme erscheint ange- sichts dessen nachvollziehbar und nicht als unbegründet lange, zumal die Staats- anwaltschaft nicht nur ein Strafverfahren zu behandeln hat und von ihr nicht ver- langt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmet. Der Beschwerdeführerin ist jedoch beizupflichten, dass es danach zu einem weite- ren nicht mehr verhältnismässig erscheinenden Verfahrensstillstand gekommen ist. Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten am 21. No- vember 2023 wurde die Auskunftsperson E.________ am 23. November 2023 von

E. 4 der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme am 19. Dezember 2023 vorgeladen.

Nachdem sich diese einer Einvernahme widersetzt und ein Arztzeugnis von

Dr. med. F.________ vom 18. Dezember 2023 eingereicht hatte, forderte die

Staatsanwaltschaft Dr. med. F.________ am 19. Dezember 2023 auf, mitzuteilen,

ab wann die Auskunftsperson einvernommen werden könne, und bat um einen de-

taillierten Bericht betreffend den Gesundheitszustand der Auskunftsperson. Der

Arztbericht von Dr. med. F.________ datiert vom 12. Januar 2024 (Eingang

Staatsanwaltschaft: 23. Januar 2024). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2025 – mithin

mehr als ein Jahr nach Eingang des Arztberichtes – setzte die Staatsanwaltschaft

den Parteien Frist gemäss Art. 318 StPO und erliess nach Gutheissung der von der

Beschwerdeführerin am 24. April 2025 gestellten Beweisanträge (Zu-den-Akten-

Nehmen von weiteren Unterlagen bzw. Aufnahmen) am 10. Juli 2025 die vorlie-

gend umstrittene Einstellungsverfügung.

Aus den Akten lässt sich nicht erkennen, dass die Staatsanwaltschaft in der Zeit

seit Eingang des Arztberichtes von Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2024 und

der Mitteilung vom 31. Januar 2025 etwaige Untersuchungshandlungen oder inter-

ne Abklärungen getätigt hat. Entsprechendes wird auch von der Staatsanwaltschaft

resp. Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Es liegt damit eine unbe-

gründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während eines Zeitraums von über ei-

nem Jahr vor. Eine derartige Verzögerung erscheint im vorliegenden Fall, in wel-

chem gewichtige Rechtsgüter der Beschwerdeführerin betroffen sind (u.a. sexuelle

Selbstbestimmung und körperliche Integrität), sowie unter Berücksichtigung des

überblickbaren Umfangs und der durchschnittlichen Komplexität der aufgeworfenen

Sachverhalts- und Rechtsfragen als unverhältnismässig lang. Eine derart lange

Verfahrensverzögerung ist bei einer Gesamtverfahrensdauer von rund zweieinhalb

Jahren mit der gebotenen Verfahrensgeschwindigkeit nicht mehr vereinbar (vgl.

statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Ok-

tober 2023 E. 3 mit Hinweisen, wonach gemäss Praxis der Beschwerdekammer ei-

ne Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet;

unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Mo-

naten eine Rechtsverzögerung darstellen). Indem das Strafverfahren BJS 22 27108

zwischen Ende Januar 2024 und Ende Januar 2025 ruhte, ohne dass nachvoll-

ziehbare Gründe für eine so lange Verfahrensverzögerung ersichtlich wären, hat

die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt. Eine förmliche Feststel-

lung der Verletzung ist angezeigt, zumal es sich nicht mehr um eine bloss gering-

fügige Dauer einer Untätigkeit handelt, welche die Beschwerdeführerin als Straf-

und Zivilklägerin hinzunehmen hätte. Damit und mit dem Verzicht auf eine Kosten-

auflage wird der Beschwerdeführerin eine hinreichende Grundlage für die erlittene

Rechtsverletzung geschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2.

Mai 2016 E. 2.5, 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen).

Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr die noch notwen-

digen Untersuchungshandlungen (vgl. dazu E. 4.4 ff. hiernach) zügig vornehmen

wird, so dass das an sie zurückzuweisende Verfahren beförderlich vorangetrieben

wird. Die Beschwerdekammer ist sich in diesem Zusammenhang gewusst, dass

das Verfahren bei ihr unglücklicherweise auch länger als vom Gesetz vorgesehen

(Art. 397 Abs. 5 StPO) gedauert hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht

erfüllt werden könne oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über

die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore»

zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson-

dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1, 138

IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts ande-

res, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein

Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli-

cher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186

E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2 und

6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung

der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die

Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge-

richts des Kantons Bern BK 24 213 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate-

riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes

«in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsa-

chen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer An-

klage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten

ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der

gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der

Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü-

fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. statt vieler Urteil des Bundes-

gerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

E. 4.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage-gegen-Aussage- Konstellation») und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro durio- re» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier- Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vor- liegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstän- de aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4, 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3, 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).

E. 4.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO).

E. 4.4 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor:

E. 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, einfacher Körperverlet- zung, evtl. wiederholter Tätlichkeiten, begangen als Ehegatte, sowie Beschimpfung und Drohung, begangen als Ehegatte, massgeblich mit der Begründung eingestellt, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten bezüglich der allfällig begangenen Delikte widersprächen. Der Beschuldigte bestreite, etwai- ge strafbare Handlungen begangen zu haben. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin vermöchten nicht zu überzeugen und es lägen keine objektiven Beweismit- tel oder andere Ermittlungsansätze vor. Bei dieser Beweislage habe sich kein Tat- verdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige (vgl. S. 10 ff. der Einstellungsverfü- gung).

E. 4.4.2 Es trifft zu, dass bezüglich der inkriminierten Straftaten, welche teilweise schwer wiegen (u.a. Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung), eine Aussa- ge-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, zumal die von der Beschwerdeführerin eingereichten Audiodateien – entgegen ihrer Meinung – subjektive Aussagen dar- stellen und bei den Bildaufnahmen und Videos zudem nicht überprüft werden konn- te, ob der Zeitstempel mit dem Datum und der Zeit der Erstellung der Aufnahmen übereinstimmt (vgl. S. 4 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 17. Mai 2023). Den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten kommt demnach massgebliches Gewicht zu und diese sind einlässlich zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit Vorla- dung vom 27. November 2023 noch beabsichtigt hatte, als weitere Beweismass- nahme die Auskunftsperson E.________ staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen (vgl. dazu auch den Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2023 Z. 432 ff.). E.________ kennt den Beschuldigten offenbar seit über dreissig Jahren und soll den Kontakt zwischen diesem und der Beschwerdeführerin für eine Heirat herge- stellt haben (vgl. Z. 152 ff., 196 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2023). Dies wird von der Beschwerdeführerin bestätigt (vgl. Z. 287 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. De- zember 2022; Z. 670 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. De- zember 2022). Die Beschwerdeführerin hat sich zudem anlässlich ihrer Einvernah- men bezüglich der inkriminierten Vorfälle mehrfach auf E.________ («gemeinsame Kollegin»; vgl. Z. 681 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 22. Dezember 2022) berufen. So schilderte sie etwa an der

E. 4.4.3 E.________ hat der Staatsanwaltschaft nach ihrer Vorladung mit Schreiben vom

E. 4.5 Nach dem Gesagten liegt derzeit noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Es sind weitere Ermittlungshandlungen geboten, vorgängig deren Vornahme noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Aussagen der Beschwerde- führerin als massgebliches Anklagefundament hinreichend glaubhaft erscheinen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 10. Juli 2025 aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen (staatsanwaltschaftliche Einver- nahme von E.________ und der Beschwerdeführerin) wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, einfacher Körperverletzung, evtl. wiederholter Tätlichkeiten, begangen als Ehegatte, sowie Beschimpfung und Drohung, began- gen als Ehegatte, gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweissituation (teilweise) einstellt oder gegen den Beschuldigten (teilweise) Anklage erhebt. 5.

E. 5 4.

E. 5.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, so- wie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben im Falle einer Kassation in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien. Entgegen einer früher gel- tenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfah- ren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2).

E. 5.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der unent- geltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist dar- auf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Be- schwerdeverfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und 1bis StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin haben diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen.

E. 7 Dezember 2023 mitgeteilt, dass sie aus privaten Gründen nicht in der Lage sei, als Auskunftsperson in diesem Prozess dabei zu sein, und sich nicht in Familien- probleme einmischen wolle. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

E. 8 F.________ (Fachärztin für Innere Medizin FMH, spez. Psychosomatische und

Psychosoziale Medizin) am 18. Dezember 2023 ein ärztliches Zeugnis ein, wonach

E.________ aus gesundheitlichen, insbesondere psychischen Gründen nicht in der

Lage sei, am 19. Dezember 2023 als Auskunftsperson vor der Staatsanwaltschaft

zu erscheinen. Die Staatsanwaltschaft hat Dr. med. F.________ mit Schreiben vom

19. Dezember 2023 die Wichtigkeit der Einvernahme der Auskunftsperson erläutert

und die Ärztin aufgefordert mitzuteilen, ab wann E.________ einer Vorladung für

eine Einvernahme Folge leisten könne. Zudem ersuchte die Staatsanwaltschaft die

behandelnde Ärztin um einen detaillierten Bericht über den Gesundheitszustand

der Auskunftsperson. Der Arztbericht datiert vom 12. Januar 2024. Dr. med.

F.________ führte darin aus, dass sich E.________ aufgrund der Vorladung und

dem anschliessenden Telefonat mit der Staatsanwaltschaft mit der Androhung, sie

werde bei Nicht-Erscheinen zur Einvernahme polizeilich vorgeführt werden, in ei-

nem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. E.________ habe ihr erzählt,

dass grobe Übergriffe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldig-

ten geschehen seien (Schläge, Zerstörung der Wohnungseinrichtung, Drohungen).

Sie habe Angst vor der Beschwerdeführerin und wolle ihr nie mehr begegnen (vgl.

S. 1 des Arztberichts). Zudem habe die Auskunftsperson einen behinderten Sohn,

welcher am 10. Dezember 2023 nach einem Eishockeymatch von zwei Schlägern

blutig geschlagen worden sei. E.________ habe dieses brutale Ereignis nicht ein-

ordnen können und gedacht, dass die Vorladung mit diesem in Zusammenhang

stehe (vgl. S. 2 des Arztberichts). Sodann hielt Dr. med. F.________ Folgendes

fest (vgl. S. 2 des Arztberichts): Aufgrund der extremen Stresssituation für Frau E.________,

insbesondere einer drohenden psychiatrischen Notfallhospitalisation und demzufolge einer notwendi-

gen Fremdbetreuung für den geistig behinderten und auf regelmässige peinlich genaue Einnahme

von Antiepileptika angewiesenen Sohn erachte ich die erzwungene Einvernahme der Patientin durch

die Staatsanwaltschaft als schädlich. Wenn schon, müsste die Patientin in Begleitung einer Vertrau-

ensperson zu Ihnen kommen, und die Frau C.________ müsste ausser Sichtweite sein.

Gestützt auf diese Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft offenbar davon abge-

sehen, an einer Einvernahme von E.________ festzuhalten. Stattdessen hat sie

auf S. 10 f. der Einstellungsverfügung festgehalten, dass die Auskunftsperson bzw.

ihre Ärztin Dr. med. F.________ keine Aussagen zu den gemachten Vorwürfen hät-

ten machen können. Sie hätten indes allgemeine hilfreiche Informationen zum Ver-

halten der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten geliefert (verschiedene

Männerbeziehungen der Beschwerdeführerin im H.________ (Land); Unter-Druck-

Setzung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin, weshalb er sie geheira-

tet habe; grobe Übergriffe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Be-

schuldigten; grosse Angst der Auskunftsperson vor der Beschwerdeführerin). Die

Staatsanwaltschaft verkennt hierbei, dass die behandelnde Ärztin eine Einvernah-

me von E.________ nicht gänzlich in Abrede gestellt, sondern einzig ihre Beden-

ken dagegen geäussert hat. Auch Dr. med. F.________ hat eine Einvernahme in-

des durchaus in Betracht gezogen, zumal sie ausführte, dass die Auskunftsperson

halt in Begleitung einer Vertrauensperson zur Staatsanwaltschaft kommen und die

Beschwerdeführerin ausser Sichtweite sein müsste. Diese Voraussetzungen lassen

sich ohne weiteres bewerkstelligen, weshalb eine Einvernahme von E.________

möglich ist. Es geht demnach nicht an zu schliessen, E.________ habe keine Aus-

E. 9 sagen zu den Vorwürfen machen können, und alsdann den Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2024 belastend bezüglich eines angeblichen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Vielmehr ist eine persönli- che Einvernahme von E.________ indiziert. Gleichermassen erscheint es vorlie- gend angezeigt, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Beschwerde- führerin staatsanwaltschaftlich einvernommen wird, damit sich die Staatsanwalt- schaft ein eigenes unmittelbares Bild betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin machen kann.

E. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Strafverfahren BJS 22 27108 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Juli 2025 (BJS 22 27108) wird auf- gehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten entfällt. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung, sexueller Nöti- gung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, einfacher Körperverletzung, evtl. wiederholter Tätlich- keiten, begangen als Ehegatte, sowie Beschimpfung und Drohung, begangen als Ehegatte, ein. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am
  2. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
  3. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben;
  4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen Herrn A.________ weiterzuführen und ohne Verzögerung beim zuständi- gen Gericht Anklage zu erheben;
  5. Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren weiterzu- führen und insbesondere folgende Abklärungen zu treffen: • Staatsanwaltschaftliche Einvernahme von Frau E.________;
  6. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Frau Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsanwältin zu bestellen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren, gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gele- genheit zur Stellungnahme und hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtlicher Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren gut. Die Generalstaatsan- waltschaft und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, verzichteten mit Schreiben vom 12. August 2025 und 23. August 2025 auf eine Stellungnahme.
  7. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3
  8. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren unbegründet verzögert, indem sie einmal über ein halbes Jahr sowie ein weiteres Mal über ein Jahr untätig gewesen sei. Weder die Komplexität der Sach- oder Rechtslage noch die konkreten Umstände hätten den Stillstand des Verfahrens gerechtfertigt. 3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Ob sich die Verfahrensdauer als an- gemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstän- de zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Anspruch auf Verfahrensbe- schleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass je- doch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1, 6B_411/2015, 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. zur Überprü- fung der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Erlass eines Ent- scheides: Urteile des Bundesgerichts 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3 f., 6B_411/2015, 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_439/2011 vom
  9. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen). 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2022 resp. am 8. Dezember 2022 anlässlich der polizeilichen Einvernahme Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Sexualdelikten und häuslicher Gewalt erhoben hatte. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung und die Beschwerdeführerin wurde gleichentags erneut polizei- lich einvernommen. Die delegierte Befragung des Beschuldigten fand am 25. Ja- nuar 2023 statt. Am 13. April 2023 erfolgte die dritte, delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte wurde alsdann zwar erst ein halbes Jahr später, am 21. November 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Staats- anwaltschaft hatte indes in der Zwischenzeit am 1. und 2. Mai 2023 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt (Eingang Staatsanwaltschaft: 5. und
  10. Mai 2023) und am 20. Juni 2023 die Eheschutzakten ediert (Eingang Staats- anwaltschaft: 10. Juli 2023). Diese Unterlagen – wie auch den am 22. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingelangten Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom
  11. Mai 2023 inkl. Beilagen (insbesondere die DVD mit Daten des USB-Sticks der Beschwerdeführerin [zahlreiche Bild- und Videodateien sowie Audioaufnahmen]) – galt es vorgängig der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten zu sichten. Die halbjährige Zeitdauer bis zur nächsten Einvernahme erscheint ange- sichts dessen nachvollziehbar und nicht als unbegründet lange, zumal die Staats- anwaltschaft nicht nur ein Strafverfahren zu behandeln hat und von ihr nicht ver- langt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmet. Der Beschwerdeführerin ist jedoch beizupflichten, dass es danach zu einem weite- ren nicht mehr verhältnismässig erscheinenden Verfahrensstillstand gekommen ist. Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten am 21. No- vember 2023 wurde die Auskunftsperson E.________ am 23. November 2023 von 4 der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme am 19. Dezember 2023 vorgeladen. Nachdem sich diese einer Einvernahme widersetzt und ein Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 18. Dezember 2023 eingereicht hatte, forderte die Staatsanwaltschaft Dr. med. F.________ am 19. Dezember 2023 auf, mitzuteilen, ab wann die Auskunftsperson einvernommen werden könne, und bat um einen de- taillierten Bericht betreffend den Gesundheitszustand der Auskunftsperson. Der Arztbericht von Dr. med. F.________ datiert vom 12. Januar 2024 (Eingang Staatsanwaltschaft: 23. Januar 2024). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2025 – mithin mehr als ein Jahr nach Eingang des Arztberichtes – setzte die Staatsanwaltschaft den Parteien Frist gemäss Art. 318 StPO und erliess nach Gutheissung der von der Beschwerdeführerin am 24. April 2025 gestellten Beweisanträge (Zu-den-Akten- Nehmen von weiteren Unterlagen bzw. Aufnahmen) am 10. Juli 2025 die vorlie- gend umstrittene Einstellungsverfügung. Aus den Akten lässt sich nicht erkennen, dass die Staatsanwaltschaft in der Zeit seit Eingang des Arztberichtes von Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2024 und der Mitteilung vom 31. Januar 2025 etwaige Untersuchungshandlungen oder inter- ne Abklärungen getätigt hat. Entsprechendes wird auch von der Staatsanwaltschaft resp. Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Es liegt damit eine unbe- gründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während eines Zeitraums von über ei- nem Jahr vor. Eine derartige Verzögerung erscheint im vorliegenden Fall, in wel- chem gewichtige Rechtsgüter der Beschwerdeführerin betroffen sind (u.a. sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität), sowie unter Berücksichtigung des überblickbaren Umfangs und der durchschnittlichen Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen als unverhältnismässig lang. Eine derart lange Verfahrensverzögerung ist bei einer Gesamtverfahrensdauer von rund zweieinhalb Jahren mit der gebotenen Verfahrensgeschwindigkeit nicht mehr vereinbar (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Ok- tober 2023 E. 3 mit Hinweisen, wonach gemäss Praxis der Beschwerdekammer ei- ne Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Mo- naten eine Rechtsverzögerung darstellen). Indem das Strafverfahren BJS 22 27108 zwischen Ende Januar 2024 und Ende Januar 2025 ruhte, ohne dass nachvoll- ziehbare Gründe für eine so lange Verfahrensverzögerung ersichtlich wären, hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt. Eine förmliche Feststel- lung der Verletzung ist angezeigt, zumal es sich nicht mehr um eine bloss gering- fügige Dauer einer Untätigkeit handelt, welche die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin hinzunehmen hätte. Damit und mit dem Verzicht auf eine Kosten- auflage wird der Beschwerdeführerin eine hinreichende Grundlage für die erlittene Rechtsverletzung geschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.5, 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr die noch notwen- digen Untersuchungshandlungen (vgl. dazu E. 4.4 ff. hiernach) zügig vornehmen wird, so dass das an sie zurückzuweisende Verfahren beförderlich vorangetrieben wird. Die Beschwerdekammer ist sich in diesem Zusammenhang gewusst, dass das Verfahren bei ihr unglücklicherweise auch länger als vom Gesetz vorgesehen (Art. 397 Abs. 5 StPO) gedauert hat. 5
  12. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könne oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts ande- res, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2 und 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 213 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsa- chen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer An- klage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. statt vieler Urteil des Bundes- gerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 4.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage-gegen-Aussage- Konstellation») und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro durio- re» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier- Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vor- liegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstän- de aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4, 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3, 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). 6 4.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). 4.4 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor: 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, einfacher Körperverlet- zung, evtl. wiederholter Tätlichkeiten, begangen als Ehegatte, sowie Beschimpfung und Drohung, begangen als Ehegatte, massgeblich mit der Begründung eingestellt, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten bezüglich der allfällig begangenen Delikte widersprächen. Der Beschuldigte bestreite, etwai- ge strafbare Handlungen begangen zu haben. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin vermöchten nicht zu überzeugen und es lägen keine objektiven Beweismit- tel oder andere Ermittlungsansätze vor. Bei dieser Beweislage habe sich kein Tat- verdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige (vgl. S. 10 ff. der Einstellungsverfü- gung). 4.4.2 Es trifft zu, dass bezüglich der inkriminierten Straftaten, welche teilweise schwer wiegen (u.a. Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung), eine Aussa- ge-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, zumal die von der Beschwerdeführerin eingereichten Audiodateien – entgegen ihrer Meinung – subjektive Aussagen dar- stellen und bei den Bildaufnahmen und Videos zudem nicht überprüft werden konn- te, ob der Zeitstempel mit dem Datum und der Zeit der Erstellung der Aufnahmen übereinstimmt (vgl. S. 4 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 17. Mai 2023). Den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten kommt demnach massgebliches Gewicht zu und diese sind einlässlich zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit Vorla- dung vom 27. November 2023 noch beabsichtigt hatte, als weitere Beweismass- nahme die Auskunftsperson E.________ staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen (vgl. dazu auch den Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2023 Z. 432 ff.). E.________ kennt den Beschuldigten offenbar seit über dreissig Jahren und soll den Kontakt zwischen diesem und der Beschwerdeführerin für eine Heirat herge- stellt haben (vgl. Z. 152 ff., 196 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2023). Dies wird von der Beschwerdeführerin bestätigt (vgl. Z. 287 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. De- zember 2022; Z. 670 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. De- zember 2022). Die Beschwerdeführerin hat sich zudem anlässlich ihrer Einvernah- men bezüglich der inkriminierten Vorfälle mehrfach auf E.________ («gemeinsame Kollegin»; vgl. Z. 681 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 22. Dezember 2022) berufen. So schilderte sie etwa an der 7 ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2022 auf die Frage, was sie bezüglich der von ihr angezeigten Vorfälle sagen könne, dass sie «ihre Kollegin» – mithin die Auskunftsperson – gebeten habe, der Polizei ihre Sichtweise zu erklären. Diese habe ihr gesagt, auch wenn sie recht hätte, würde ihr niemand helfen. Sie würde in den H.________ (Land) zurückgeschickt und es würde nicht beachtet werden, dass ihr Leben dort in Gefahr wäre. «Die Kollegin» und der Beschuldigte hätten gemeint, dass die Schuld auf ihrer Seite sei. «Die Kollegin» habe ihr gesagt, dass es wegen ihr sei, weil sie Heiratsstress habe. Sie habe ihr gesagt, dass sie Geduld haben und schweigen solle (vgl. Z. 71 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 186 ff., 356 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom
  13. April 2023). Ebenfalls an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezem- ber 2022 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie «der gemeinsamen Kollegin» erzählt habe, dass der Beschuldigte sie schlage. Sie habe ihr Fotos ihres Körpers und der blauen Flecken geschickt (vgl. Z. 186 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 90 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. De- zember 2022; vgl. ebenso Z. 1170 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 13. April 2023, wonach die Beschwerdeführerin die Audio- und Videoaufnah- men gemacht habe, weil ihr «ihre Freundin» nicht geglaubt habe, dass der Be- schuldigte zwei Gesichter habe, eines für ausserhalb und eines für innerhalb des Hauses). Auch bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, soll dieser vorgängig mit E.________ telefoniert haben, wobei es anlässlich des Telefongesprächs zu einer Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Be- schwerdeführerin gekommen sein soll (vgl. Z. 223 ff. des Protokolls der polizeili- chen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2022; Z. 139 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. Dezem- ber 2022; Z. 513 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerde- führerin vom 13. April 2023). Schliesslich soll die Auskunftsperson betreffend den Vorwurf der Beschimpfung («stinken») in die Streitigkeiten miteinbezogen worden sein (vgl. Z. 720 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerde- führerin vom 13. April 2023). Angesichts dieser massgeblichen Bezugnahmen der Beschwerdeführerin auf die Auskunftsperson E.________ erachtet es die Beschwerdekammer als unumgäng- lich, diese staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen. Es erscheint aufgrund der Aus- sagen der Beschwerdeführerin möglich, dass E.________ hinsichtlich der inkrimi- nierten Vorfälle weitere sachdienliche Aussagen machen resp. aufgrund ihrer Aus- sagen gewichtige Schlüsse betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be- schwerdeführerin und des Beschuldigten gezogen werden können. Die Beschwer- dekammer teilt daher die von der Staatsanwaltschaft bereits im Schreiben vom
  14. Dezember 2023 gegenüber der behandelnden Ärztin der Auskunftsperson geäusserte Meinung, dass die Aussagen von E.________ im vorliegenden Straf- verfahren von grosser Bedeutung sein können. 4.4.3 E.________ hat der Staatsanwaltschaft nach ihrer Vorladung mit Schreiben vom
  15. Dezember 2023 mitgeteilt, dass sie aus privaten Gründen nicht in der Lage sei, als Auskunftsperson in diesem Prozess dabei zu sein, und sich nicht in Familien- probleme einmischen wolle. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
  16. Dezember 2023 an der Vorladung festgehalten hatte, reichte Dr. med. 8 F.________ (Fachärztin für Innere Medizin FMH, spez. Psychosomatische und Psychosoziale Medizin) am 18. Dezember 2023 ein ärztliches Zeugnis ein, wonach E.________ aus gesundheitlichen, insbesondere psychischen Gründen nicht in der Lage sei, am 19. Dezember 2023 als Auskunftsperson vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die Staatsanwaltschaft hat Dr. med. F.________ mit Schreiben vom
  17. Dezember 2023 die Wichtigkeit der Einvernahme der Auskunftsperson erläutert und die Ärztin aufgefordert mitzuteilen, ab wann E.________ einer Vorladung für eine Einvernahme Folge leisten könne. Zudem ersuchte die Staatsanwaltschaft die behandelnde Ärztin um einen detaillierten Bericht über den Gesundheitszustand der Auskunftsperson. Der Arztbericht datiert vom 12. Januar 2024. Dr. med. F.________ führte darin aus, dass sich E.________ aufgrund der Vorladung und dem anschliessenden Telefonat mit der Staatsanwaltschaft mit der Androhung, sie werde bei Nicht-Erscheinen zur Einvernahme polizeilich vorgeführt werden, in ei- nem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. E.________ habe ihr erzählt, dass grobe Übergriffe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldig- ten geschehen seien (Schläge, Zerstörung der Wohnungseinrichtung, Drohungen). Sie habe Angst vor der Beschwerdeführerin und wolle ihr nie mehr begegnen (vgl. S. 1 des Arztberichts). Zudem habe die Auskunftsperson einen behinderten Sohn, welcher am 10. Dezember 2023 nach einem Eishockeymatch von zwei Schlägern blutig geschlagen worden sei. E.________ habe dieses brutale Ereignis nicht ein- ordnen können und gedacht, dass die Vorladung mit diesem in Zusammenhang stehe (vgl. S. 2 des Arztberichts). Sodann hielt Dr. med. F.________ Folgendes fest (vgl. S. 2 des Arztberichts): Aufgrund der extremen Stresssituation für Frau E.________, insbesondere einer drohenden psychiatrischen Notfallhospitalisation und demzufolge einer notwendi- gen Fremdbetreuung für den geistig behinderten und auf regelmässige peinlich genaue Einnahme von Antiepileptika angewiesenen Sohn erachte ich die erzwungene Einvernahme der Patientin durch die Staatsanwaltschaft als schädlich. Wenn schon, müsste die Patientin in Begleitung einer Vertrau- ensperson zu Ihnen kommen, und die Frau C.________ müsste ausser Sichtweite sein. Gestützt auf diese Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft offenbar davon abge- sehen, an einer Einvernahme von E.________ festzuhalten. Stattdessen hat sie auf S. 10 f. der Einstellungsverfügung festgehalten, dass die Auskunftsperson bzw. ihre Ärztin Dr. med. F.________ keine Aussagen zu den gemachten Vorwürfen hät- ten machen können. Sie hätten indes allgemeine hilfreiche Informationen zum Ver- halten der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten geliefert (verschiedene Männerbeziehungen der Beschwerdeführerin im H.________ (Land); Unter-Druck- Setzung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin, weshalb er sie geheira- tet habe; grobe Übergriffe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Be- schuldigten; grosse Angst der Auskunftsperson vor der Beschwerdeführerin). Die Staatsanwaltschaft verkennt hierbei, dass die behandelnde Ärztin eine Einvernah- me von E.________ nicht gänzlich in Abrede gestellt, sondern einzig ihre Beden- ken dagegen geäussert hat. Auch Dr. med. F.________ hat eine Einvernahme in- des durchaus in Betracht gezogen, zumal sie ausführte, dass die Auskunftsperson halt in Begleitung einer Vertrauensperson zur Staatsanwaltschaft kommen und die Beschwerdeführerin ausser Sichtweite sein müsste. Diese Voraussetzungen lassen sich ohne weiteres bewerkstelligen, weshalb eine Einvernahme von E.________ möglich ist. Es geht demnach nicht an zu schliessen, E.________ habe keine Aus- 9 sagen zu den Vorwürfen machen können, und alsdann den Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2024 belastend bezüglich eines angeblichen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Vielmehr ist eine persönli- che Einvernahme von E.________ indiziert. Gleichermassen erscheint es vorlie- gend angezeigt, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Beschwerde- führerin staatsanwaltschaftlich einvernommen wird, damit sich die Staatsanwalt- schaft ein eigenes unmittelbares Bild betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin machen kann. 4.5 Nach dem Gesagten liegt derzeit noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Es sind weitere Ermittlungshandlungen geboten, vorgängig deren Vornahme noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Aussagen der Beschwerde- führerin als massgebliches Anklagefundament hinreichend glaubhaft erscheinen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 10. Juli 2025 aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen (staatsanwaltschaftliche Einver- nahme von E.________ und der Beschwerdeführerin) wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, einfacher Körperverletzung, evtl. wiederholter Tätlichkeiten, begangen als Ehegatte, sowie Beschimpfung und Drohung, began- gen als Ehegatte, gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweissituation (teilweise) einstellt oder gegen den Beschuldigten (teilweise) Anklage erhebt.
  18. 5.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, so- wie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben im Falle einer Kassation in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien. Entgegen einer früher gel- tenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfah- ren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). 10 5.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der unent- geltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist dar- auf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Be- schwerdeverfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und 1bis StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin haben diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  19. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Strafverfahren BJS 22 27108 das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
  20. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Juli 2025 (BJS 22 27108) wird auf- gehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
  21. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern.
  22. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten entfällt.
  23. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 347 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Frei- heitsberaubung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 10. Juli 2025 (BJS 22 27108)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung, sexueller Nöti- gung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, einfacher Körperverletzung, evtl. wiederholter Tätlich- keiten, begangen als Ehegatte, sowie Beschimpfung und Drohung, begangen als Ehegatte, ein. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am

24. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben; 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen Herrn A.________ weiterzuführen und ohne Verzögerung beim zuständi- gen Gericht Anklage zu erheben; 3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren weiterzu- führen und insbesondere folgende Abklärungen zu treffen: • Staatsanwaltschaftliche Einvernahme von Frau E.________; 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Frau Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsanwältin zu bestellen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren, gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gele- genheit zur Stellungnahme und hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtlicher Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren gut. Die Generalstaatsan- waltschaft und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, verzichteten mit Schreiben vom 12. August 2025 und 23. August 2025 auf eine Stellungnahme. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten.

3 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren unbegründet verzögert, indem sie einmal über ein halbes Jahr sowie ein weiteres Mal über ein Jahr untätig gewesen sei. Weder die Komplexität der Sach- oder Rechtslage noch die konkreten Umstände hätten den Stillstand des Verfahrens gerechtfertigt. 3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Ob sich die Verfahrensdauer als an- gemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstän- de zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Anspruch auf Verfahrensbe- schleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass je- doch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1, 6B_411/2015, 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. zur Überprü- fung der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Erlass eines Ent- scheides: Urteile des Bundesgerichts 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3 f., 6B_411/2015, 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_439/2011 vom

25. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen). 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2022 resp. am 8. Dezember 2022 anlässlich der polizeilichen Einvernahme Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Sexualdelikten und häuslicher Gewalt erhoben hatte. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung und die Beschwerdeführerin wurde gleichentags erneut polizei- lich einvernommen. Die delegierte Befragung des Beschuldigten fand am 25. Ja- nuar 2023 statt. Am 13. April 2023 erfolgte die dritte, delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte wurde alsdann zwar erst ein halbes Jahr später, am 21. November 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Staats- anwaltschaft hatte indes in der Zwischenzeit am 1. und 2. Mai 2023 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt (Eingang Staatsanwaltschaft: 5. und

30. Mai 2023) und am 20. Juni 2023 die Eheschutzakten ediert (Eingang Staats- anwaltschaft: 10. Juli 2023). Diese Unterlagen – wie auch den am 22. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingelangten Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom

17. Mai 2023 inkl. Beilagen (insbesondere die DVD mit Daten des USB-Sticks der Beschwerdeführerin [zahlreiche Bild- und Videodateien sowie Audioaufnahmen]) – galt es vorgängig der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten zu sichten. Die halbjährige Zeitdauer bis zur nächsten Einvernahme erscheint ange- sichts dessen nachvollziehbar und nicht als unbegründet lange, zumal die Staats- anwaltschaft nicht nur ein Strafverfahren zu behandeln hat und von ihr nicht ver- langt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmet. Der Beschwerdeführerin ist jedoch beizupflichten, dass es danach zu einem weite- ren nicht mehr verhältnismässig erscheinenden Verfahrensstillstand gekommen ist. Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten am 21. No- vember 2023 wurde die Auskunftsperson E.________ am 23. November 2023 von

4 der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme am 19. Dezember 2023 vorgeladen. Nachdem sich diese einer Einvernahme widersetzt und ein Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 18. Dezember 2023 eingereicht hatte, forderte die Staatsanwaltschaft Dr. med. F.________ am 19. Dezember 2023 auf, mitzuteilen, ab wann die Auskunftsperson einvernommen werden könne, und bat um einen de- taillierten Bericht betreffend den Gesundheitszustand der Auskunftsperson. Der Arztbericht von Dr. med. F.________ datiert vom 12. Januar 2024 (Eingang Staatsanwaltschaft: 23. Januar 2024). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2025 – mithin mehr als ein Jahr nach Eingang des Arztberichtes – setzte die Staatsanwaltschaft den Parteien Frist gemäss Art. 318 StPO und erliess nach Gutheissung der von der Beschwerdeführerin am 24. April 2025 gestellten Beweisanträge (Zu-den-Akten- Nehmen von weiteren Unterlagen bzw. Aufnahmen) am 10. Juli 2025 die vorlie- gend umstrittene Einstellungsverfügung. Aus den Akten lässt sich nicht erkennen, dass die Staatsanwaltschaft in der Zeit seit Eingang des Arztberichtes von Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2024 und der Mitteilung vom 31. Januar 2025 etwaige Untersuchungshandlungen oder inter- ne Abklärungen getätigt hat. Entsprechendes wird auch von der Staatsanwaltschaft resp. Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Es liegt damit eine unbe- gründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während eines Zeitraums von über ei- nem Jahr vor. Eine derartige Verzögerung erscheint im vorliegenden Fall, in wel- chem gewichtige Rechtsgüter der Beschwerdeführerin betroffen sind (u.a. sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität), sowie unter Berücksichtigung des überblickbaren Umfangs und der durchschnittlichen Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen als unverhältnismässig lang. Eine derart lange Verfahrensverzögerung ist bei einer Gesamtverfahrensdauer von rund zweieinhalb Jahren mit der gebotenen Verfahrensgeschwindigkeit nicht mehr vereinbar (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Ok- tober 2023 E. 3 mit Hinweisen, wonach gemäss Praxis der Beschwerdekammer ei- ne Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Mo- naten eine Rechtsverzögerung darstellen). Indem das Strafverfahren BJS 22 27108 zwischen Ende Januar 2024 und Ende Januar 2025 ruhte, ohne dass nachvoll- ziehbare Gründe für eine so lange Verfahrensverzögerung ersichtlich wären, hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt. Eine förmliche Feststel- lung der Verletzung ist angezeigt, zumal es sich nicht mehr um eine bloss gering- fügige Dauer einer Untätigkeit handelt, welche die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin hinzunehmen hätte. Damit und mit dem Verzicht auf eine Kosten- auflage wird der Beschwerdeführerin eine hinreichende Grundlage für die erlittene Rechtsverletzung geschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.5, 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr die noch notwen- digen Untersuchungshandlungen (vgl. dazu E. 4.4 ff. hiernach) zügig vornehmen wird, so dass das an sie zurückzuweisende Verfahren beförderlich vorangetrieben wird. Die Beschwerdekammer ist sich in diesem Zusammenhang gewusst, dass das Verfahren bei ihr unglücklicherweise auch länger als vom Gesetz vorgesehen (Art. 397 Abs. 5 StPO) gedauert hat.

5 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könne oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts ande- res, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2 und 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 213 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsa- chen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer An- klage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. statt vieler Urteil des Bundes- gerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 4.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage-gegen-Aussage- Konstellation») und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro durio- re» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier- Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vor- liegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstän- de aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4, 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3, 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).

6 4.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). 4.4 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor: 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, einfacher Körperverlet- zung, evtl. wiederholter Tätlichkeiten, begangen als Ehegatte, sowie Beschimpfung und Drohung, begangen als Ehegatte, massgeblich mit der Begründung eingestellt, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten bezüglich der allfällig begangenen Delikte widersprächen. Der Beschuldigte bestreite, etwai- ge strafbare Handlungen begangen zu haben. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin vermöchten nicht zu überzeugen und es lägen keine objektiven Beweismit- tel oder andere Ermittlungsansätze vor. Bei dieser Beweislage habe sich kein Tat- verdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige (vgl. S. 10 ff. der Einstellungsverfü- gung). 4.4.2 Es trifft zu, dass bezüglich der inkriminierten Straftaten, welche teilweise schwer wiegen (u.a. Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung), eine Aussa- ge-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, zumal die von der Beschwerdeführerin eingereichten Audiodateien – entgegen ihrer Meinung – subjektive Aussagen dar- stellen und bei den Bildaufnahmen und Videos zudem nicht überprüft werden konn- te, ob der Zeitstempel mit dem Datum und der Zeit der Erstellung der Aufnahmen übereinstimmt (vgl. S. 4 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 17. Mai 2023). Den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten kommt demnach massgebliches Gewicht zu und diese sind einlässlich zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit Vorla- dung vom 27. November 2023 noch beabsichtigt hatte, als weitere Beweismass- nahme die Auskunftsperson E.________ staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen (vgl. dazu auch den Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2023 Z. 432 ff.). E.________ kennt den Beschuldigten offenbar seit über dreissig Jahren und soll den Kontakt zwischen diesem und der Beschwerdeführerin für eine Heirat herge- stellt haben (vgl. Z. 152 ff., 196 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2023). Dies wird von der Beschwerdeführerin bestätigt (vgl. Z. 287 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. De- zember 2022; Z. 670 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. De- zember 2022). Die Beschwerdeführerin hat sich zudem anlässlich ihrer Einvernah- men bezüglich der inkriminierten Vorfälle mehrfach auf E.________ («gemeinsame Kollegin»; vgl. Z. 681 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 22. Dezember 2022) berufen. So schilderte sie etwa an der

7 ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2022 auf die Frage, was sie bezüglich der von ihr angezeigten Vorfälle sagen könne, dass sie «ihre Kollegin» – mithin die Auskunftsperson – gebeten habe, der Polizei ihre Sichtweise zu erklären. Diese habe ihr gesagt, auch wenn sie recht hätte, würde ihr niemand helfen. Sie würde in den H.________ (Land) zurückgeschickt und es würde nicht beachtet werden, dass ihr Leben dort in Gefahr wäre. «Die Kollegin» und der Beschuldigte hätten gemeint, dass die Schuld auf ihrer Seite sei. «Die Kollegin» habe ihr gesagt, dass es wegen ihr sei, weil sie Heiratsstress habe. Sie habe ihr gesagt, dass sie Geduld haben und schweigen solle (vgl. Z. 71 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 186 ff., 356 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom

13. April 2023). Ebenfalls an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezem- ber 2022 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie «der gemeinsamen Kollegin» erzählt habe, dass der Beschuldigte sie schlage. Sie habe ihr Fotos ihres Körpers und der blauen Flecken geschickt (vgl. Z. 186 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 90 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. De- zember 2022; vgl. ebenso Z. 1170 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 13. April 2023, wonach die Beschwerdeführerin die Audio- und Videoaufnah- men gemacht habe, weil ihr «ihre Freundin» nicht geglaubt habe, dass der Be- schuldigte zwei Gesichter habe, eines für ausserhalb und eines für innerhalb des Hauses). Auch bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, soll dieser vorgängig mit E.________ telefoniert haben, wobei es anlässlich des Telefongesprächs zu einer Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Be- schwerdeführerin gekommen sein soll (vgl. Z. 223 ff. des Protokolls der polizeili- chen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2022; Z. 139 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. Dezem- ber 2022; Z. 513 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerde- führerin vom 13. April 2023). Schliesslich soll die Auskunftsperson betreffend den Vorwurf der Beschimpfung («stinken») in die Streitigkeiten miteinbezogen worden sein (vgl. Z. 720 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerde- führerin vom 13. April 2023). Angesichts dieser massgeblichen Bezugnahmen der Beschwerdeführerin auf die Auskunftsperson E.________ erachtet es die Beschwerdekammer als unumgäng- lich, diese staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen. Es erscheint aufgrund der Aus- sagen der Beschwerdeführerin möglich, dass E.________ hinsichtlich der inkrimi- nierten Vorfälle weitere sachdienliche Aussagen machen resp. aufgrund ihrer Aus- sagen gewichtige Schlüsse betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be- schwerdeführerin und des Beschuldigten gezogen werden können. Die Beschwer- dekammer teilt daher die von der Staatsanwaltschaft bereits im Schreiben vom

19. Dezember 2023 gegenüber der behandelnden Ärztin der Auskunftsperson geäusserte Meinung, dass die Aussagen von E.________ im vorliegenden Straf- verfahren von grosser Bedeutung sein können. 4.4.3 E.________ hat der Staatsanwaltschaft nach ihrer Vorladung mit Schreiben vom

7. Dezember 2023 mitgeteilt, dass sie aus privaten Gründen nicht in der Lage sei, als Auskunftsperson in diesem Prozess dabei zu sein, und sich nicht in Familien- probleme einmischen wolle. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

8. Dezember 2023 an der Vorladung festgehalten hatte, reichte Dr. med.

8 F.________ (Fachärztin für Innere Medizin FMH, spez. Psychosomatische und Psychosoziale Medizin) am 18. Dezember 2023 ein ärztliches Zeugnis ein, wonach E.________ aus gesundheitlichen, insbesondere psychischen Gründen nicht in der Lage sei, am 19. Dezember 2023 als Auskunftsperson vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die Staatsanwaltschaft hat Dr. med. F.________ mit Schreiben vom

19. Dezember 2023 die Wichtigkeit der Einvernahme der Auskunftsperson erläutert und die Ärztin aufgefordert mitzuteilen, ab wann E.________ einer Vorladung für eine Einvernahme Folge leisten könne. Zudem ersuchte die Staatsanwaltschaft die behandelnde Ärztin um einen detaillierten Bericht über den Gesundheitszustand der Auskunftsperson. Der Arztbericht datiert vom 12. Januar 2024. Dr. med. F.________ führte darin aus, dass sich E.________ aufgrund der Vorladung und dem anschliessenden Telefonat mit der Staatsanwaltschaft mit der Androhung, sie werde bei Nicht-Erscheinen zur Einvernahme polizeilich vorgeführt werden, in ei- nem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. E.________ habe ihr erzählt, dass grobe Übergriffe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldig- ten geschehen seien (Schläge, Zerstörung der Wohnungseinrichtung, Drohungen). Sie habe Angst vor der Beschwerdeführerin und wolle ihr nie mehr begegnen (vgl. S. 1 des Arztberichts). Zudem habe die Auskunftsperson einen behinderten Sohn, welcher am 10. Dezember 2023 nach einem Eishockeymatch von zwei Schlägern blutig geschlagen worden sei. E.________ habe dieses brutale Ereignis nicht ein- ordnen können und gedacht, dass die Vorladung mit diesem in Zusammenhang stehe (vgl. S. 2 des Arztberichts). Sodann hielt Dr. med. F.________ Folgendes fest (vgl. S. 2 des Arztberichts): Aufgrund der extremen Stresssituation für Frau E.________, insbesondere einer drohenden psychiatrischen Notfallhospitalisation und demzufolge einer notwendi- gen Fremdbetreuung für den geistig behinderten und auf regelmässige peinlich genaue Einnahme von Antiepileptika angewiesenen Sohn erachte ich die erzwungene Einvernahme der Patientin durch die Staatsanwaltschaft als schädlich. Wenn schon, müsste die Patientin in Begleitung einer Vertrau- ensperson zu Ihnen kommen, und die Frau C.________ müsste ausser Sichtweite sein. Gestützt auf diese Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft offenbar davon abge- sehen, an einer Einvernahme von E.________ festzuhalten. Stattdessen hat sie auf S. 10 f. der Einstellungsverfügung festgehalten, dass die Auskunftsperson bzw. ihre Ärztin Dr. med. F.________ keine Aussagen zu den gemachten Vorwürfen hät- ten machen können. Sie hätten indes allgemeine hilfreiche Informationen zum Ver- halten der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten geliefert (verschiedene Männerbeziehungen der Beschwerdeführerin im H.________ (Land); Unter-Druck- Setzung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin, weshalb er sie geheira- tet habe; grobe Übergriffe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Be- schuldigten; grosse Angst der Auskunftsperson vor der Beschwerdeführerin). Die Staatsanwaltschaft verkennt hierbei, dass die behandelnde Ärztin eine Einvernah- me von E.________ nicht gänzlich in Abrede gestellt, sondern einzig ihre Beden- ken dagegen geäussert hat. Auch Dr. med. F.________ hat eine Einvernahme in- des durchaus in Betracht gezogen, zumal sie ausführte, dass die Auskunftsperson halt in Begleitung einer Vertrauensperson zur Staatsanwaltschaft kommen und die Beschwerdeführerin ausser Sichtweite sein müsste. Diese Voraussetzungen lassen sich ohne weiteres bewerkstelligen, weshalb eine Einvernahme von E.________ möglich ist. Es geht demnach nicht an zu schliessen, E.________ habe keine Aus-

9 sagen zu den Vorwürfen machen können, und alsdann den Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2024 belastend bezüglich eines angeblichen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Vielmehr ist eine persönli- che Einvernahme von E.________ indiziert. Gleichermassen erscheint es vorlie- gend angezeigt, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Beschwerde- führerin staatsanwaltschaftlich einvernommen wird, damit sich die Staatsanwalt- schaft ein eigenes unmittelbares Bild betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin machen kann. 4.5 Nach dem Gesagten liegt derzeit noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Es sind weitere Ermittlungshandlungen geboten, vorgängig deren Vornahme noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Aussagen der Beschwerde- führerin als massgebliches Anklagefundament hinreichend glaubhaft erscheinen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 10. Juli 2025 aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen (staatsanwaltschaftliche Einver- nahme von E.________ und der Beschwerdeführerin) wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, einfacher Körperverletzung, evtl. wiederholter Tätlichkeiten, begangen als Ehegatte, sowie Beschimpfung und Drohung, began- gen als Ehegatte, gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweissituation (teilweise) einstellt oder gegen den Beschuldigten (teilweise) Anklage erhebt. 5. 5.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, so- wie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben im Falle einer Kassation in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien. Entgegen einer früher gel- tenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfah- ren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2).

10 5.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der unent- geltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist dar- auf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Be- schwerdeverfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und 1bis StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin haben diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Strafverfahren BJS 22 27108 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Juli 2025 (BJS 22 27108) wird auf- gehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten entfällt. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.